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  • AAT Automation GmbH

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Allgemeine Einkaufsbedingungen
der AAT Automation GmbH und AAT Controls GmbH


1. Geltung
1.1 Für alle – auch zukünftig – von der AAT Automation GmbH und aller mit Ihr verbundenen Unternehmen (im Folgenden „Besteller“) erteilten Bestellungen und abgeschlossenen Verträge (im Folgenden auch „Aufträge“) über die Lieferung von Waren, insbesondere auch Maschinen- und Anlagenteilen, sowie die Ausführung von Leistungen, insbesondere auch Montage-, Konstruktions-, Entwicklungs-  und Überwachungsleistungen bei Inbetriebnahmen (im Folgenden insgesamt „Lieferung“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen unseres Lieferanten oder sonstigen Vertragspartners (im Folgenden „Auftragnehmer“) sind für uns nicht verbindlich, auch wenn die AAT Automation GmbH ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferung ohne Vorbehalt annehmen.
1.2 Sollten Bestimmungen des Auftrages oder dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Auftrages nicht. Die Vertragspartner sind in diesem Fall im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlich Zulässigen so nahe wie möglich kommt.
2. Bestellung und Vertragsabschluss; Unterlagen, Zeichnungen etc.
2.1 Bestellungen, Aufträge und Lieferabrufe sind für den Besteller nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich erteilt, ordnungsgemäß unterschrieben und mit einer Bestellnummer versehen wurden. Telefonisch oder mündlich erteilte Aufträge sind für den Besteller nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Jede Änderung, Ergänzung, Nebenabrede oder ähnliches bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf die Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
2.2 Angebote, Fertigung von Entwürfen, Herstellung von Mustern oder Proben durch den Auftragnehmer sind sofern nicht gemäß anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen für den Besteller kostenlos. Zeichnungen (mit detaillierter Bemaßung) und Unterlagen des Auftragnehmers sind dem Besteller im jeweils vereinbarten Umfang kostenlos mitzuliefern. In jedem Fall sind alle Zeichnungen und Unterlagen kostenlos mitzuliefern, die für die sachgerechte Durchführung von Montagen, Überwachungen, Reparaturen, Ersatz-beschaffung und Wartung notwendig sind, die die Funktion des gelieferten Gegenstandes umfassend beschreiben, sowie für die Einholung von Genehmigungen oder ähnlichem erforderlich sind. Der Besteller ist berechtigt, diese Zeichnungen und Unterlagen zur Herstellung von Ersatzteilen, Veränderungen und dergleichen – auch durch beauftragte Dritte – zu nutzen.
2.3 Nimmt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von 10 Tagen an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.
2.4 Die dem Auftragnehmer vom Besteller überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Muster, Modelle usw. sowie die vom Besteller beigestellten Gegenstände, Materialien und Hilfsmittel bleiben Eigentum des Bestellers. Eine Verarbeitung oder ein Einbau erfolgt ausschließlich für Zwecke des Bestellers. Der Auftragnehmer hat den Besteller unverzüglich zu unterrichten, falls Zugriffsmaßnahmen Dritter (z. B. Pfändungen) auf dessen Eigentum drohen. Mit Übergabe der oben genannten Unterlagen und Gegenstände geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung auf den Auftragnehmer über. Nach Erledigung des Auftrages sind unverzüglich alle Gegenstände, Unterlagen usw., etwaige Vervielfältigungen sowie alle sonstigen Materialien unaufgefordert auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an den Besteller zurückzugeben. Wir behalten uns alle Rechte an den nach unseren Angaben gefertigten Unterlagen und Gegenständen, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, vor.
2.5 Die dem Auftragnehmer vom Besteller überlassenen Gegenstände und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und müssen, soweit sie Geschäftsgeheimnisse enthalten, geheim gehalten werden. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung nicht an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben oder zugänglich gemacht, noch irgendwie für oder durch Dritte verwendet werden. Das Gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Gegenstände und Unterlagen hergestellten Gegenstände, es sei denn, wir erklären uns mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden. Dies gilt auch für Gegenstände, die der Auftragnehmer nach Angaben des Bestellers und unter dessen Mitwirkung entwickelt oder weiterentwickelt hat. Die in Zusammenarbeit zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller gewonnenen Erkenntnisse dürfen Dritten nicht weitergegeben werden. Sie sind sorgfältig zu verwahren und zu pflegen. Die hiernach angefertigten Fabrikate dürfen nur an den Besteller geliefert werden. Unterlieferanten und Subunternehmer werden vom Auftragnehmer in gleicher Weise verpflichtet. Für schuldhaft verursachte Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, haftet der Auftragnehmer.
3. Lieferzeit und Versandbedingungen
3.1 Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Der Auftragnehmer gerät bei ihrer Überschreitung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch den Besteller bedarf.
3.2 Teil-, Voraus- oder Minderlieferungen sowie Lieferungen außerhalb unserer Geschäftszeit (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:30 Uhr und Freitag von 8:00 bis 15.00 Uhr) bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Ein vorzeitiger Zahlungsanspruch wird hierdurch nicht begründet. Ohne unsere Zustimmung erfolgte Teil-, Voraus- oder Mehrlieferungen können auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt oder eingelagert werden. Der Auftragnehmer hat im Falle der Rücksendung der Ware erneut zum vereinbarten Termin zu liefern. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf eventuelle Verzugsschadensansprüche dar.
3.3 Wir sind berechtigt, dem Auftragnehmer Transportweg, Transportmittel und Empfangsort vorzuschreiben. Die zu liefernden Waren sind umwelt-verträglich oder auf unser Verlangen in sonstiger Weise zu verpacken. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Feuchtigkeit beim Transport sicherstellen. Styroporchips sind nicht zugelassen. Schäden aufgrund unzureichender Verpackung trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn durch den Besteller keine separaten Vorgaben gemacht wurden. Bei Anlieferung sind die einzelnen Sorten getrennt verpackt und deutlich mit der zugehörigen Teilenummer, Auftrags- oder Kommissionsnummer und Bestellnummer zu kennzeichnen.
3.4 Verpackungskosten werden durch den Besteller nur bezahlt, wenn die Vergütung hierfür ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer ist unbeschadet seiner gesetzlichen und behördlichen Pflichten verpflichtet, die Transportverpackung der Lieferung auf Verlangen des Bestellers auf seine Kosten am Lieferort zurückzunehmen oder durch einen von ihm beauftragten Dritten zurücknehmen zu lassen. Bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung durch den Besteller werden dem Besteller die berechneten Verpackungskosten vom Auftragnehmer voll erstattet. Der Auftragnehmer hält den Besteller von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Verwendung der Transportverpackung gegen den Besteller gerichtet werden.
3.5 Der Auftragnehmer übergibt dem Besteller am Tage der Anlieferung detaillierte Lieferpapiere in zweifacher Ausführung mit Angabe des Bestelldatums, der Bestell-, Liefer- und Artikelnummer, Gewicht, HTS Code  ggf. Positions- und Modellnummer sowie Warenbezeichnung. Lieferschein und Packliste sind der jeweiligen Sendung beizufügen.
3.6 Der Auftragnehmer gibt mit der Versendung und Übergabe zu erkennen und garantiert damit, dass die gelieferte Ware den allgemeinen, anerkannten, technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln nach neuestem Stand, den Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Immissions-schutzvorschriften entspricht und dass alle Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien und Merkblätter beachtet wurden, die vom Gesetzgeber, von zuständigen Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden und technischen Aufsichtsbehörden dazu erlassen wurden. Die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzvor-richtungen sind mitzuliefern. Elektrische Anlagen müssen den VDE-Vorschriften entsprechen.
3.7 Personen, die für den Auftragnehmer in Erfüllung des Vertrages, Arbeiten auf unserem Werksgelände oder auf der Kundenbaustelle ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die für das Betreten und Verlassen des Werksgeländes bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Der Auftragnehmer garantiert, dass das von ihm eingesetzte Personal uneingeschränkt sozialversichert und berufsgenossenschaftlich abgesichert ist und die erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse besitzt. Der Auftragnehmer hat dem Besteller auf Verlangen vor Durchführung der Arbeiten den Abschluss einer ausreichenden Haftpflicht- und Monatgeversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen nachzuweisen:
– für Personenschäden EUR 2.000.000,– je Person und Schadensfall
– für Sachschäden EUR 2.000.000,– je Schadensfall
3.8 Der Auftragnehmer haftet für alle schuldhaft verursachten Mehrkosten und Schäden, die durch die Nichtbeachtung dieser Versandbedingungen entstehen auch gegenüber Dritten.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle in der Bestellung genannten Preise sind, soweit nicht anders vereinbart, Festpreise. Sie verstehen sich nach INCOTERMS 2010 in der Lieferform DDP, es sei denn, der Transportunternehmer durch den Besteller bestimmt wird oder der Besteller selbst den Transport durchführt oder ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart. Soweit der Auftragnehmer Leistungen schuldet, sind auch die zur Durchführung der hierfür erforderlichen weiteren Leistungen und benötigten Werkzeuge und Hilfsmittel (z.B. Hebemittel, Container usw.) im Lieferumfang enthalten.
4.2 Rechnungen müssen in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer ausgestellt und dem Besteller gesondert zugesendet werden.
4.3 Vereinbarte Voraus-, Raten- und Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer jeweils termingerecht schriftlich anzufordern und besonders zu kennzeichnen. Anzahlungen erfolgen nur gegen Stellung einer für den Besteller akzeptablen, selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und befristeten Bankbürgschaft unter Verzicht des Bürgen auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, mit Ausnahme der Aufrechnung gegen anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
4.4 Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Lieferungen und Leistungen, bei denen eine Abnahme zu erfolgen hat, nicht vor deren schriftlicher Abnahme durch den Besteller und, sofern zum Leistungsumfang des Lieferers die Übergabe von Dokumentationen und Prüfzeugnissen gehört, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe. Die Vorschrift des § 632a BGB bleibt hiervon unberührt. Bei Mängeln sind wir berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zu verweigern und auch noch nach Ablauf des Leistungsverweigerungsrechts gemäß v.g. Skonto abzuziehen
4.5 Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die wir nicht unbillig verweigern werden, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
5. Verzug
5.1 Sobald sich eine Verzögerung der Lieferung abzeichnet, hat der Auftragnehmer dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Durch die Anzeige der Verzögerung wird der Auftragnehmer nicht von den gesetzlichen Verzugsfolgen befreit. Bei sich abzeichnender Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine hat der Auftragnehmer rechtzeitig geeignete Maßnahmen (z.B. Schichtarbeit, Überstunden, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Verstärkung des Personaleinsatzes etc.) zur Einhaltung der Liefertermine zu ergreifen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.
5.2 Bei Verzug haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Auftragnehmer mit einer Teillieferung in Verzug, so können wir die uns zustehenden Rechte auch wegen der Teile der Lieferung geltend machen, mit denen der Auftragnehmer noch nicht in Verzug geraten ist.
5.3 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist der Besteller im Falle des Verzugs des Auftragnehmers berechtigt, neben der Erfüllung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25% des Gesamtauftrags-wertes pro Werktag, höchstens aber 5% des Gesamtauftragswertes als Mindestschaden zu fordern. Der Besteller verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Werktagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, bei Teillieferungen gerechnet ab Entgegennahme der letzten Teillieferung bzw. bei Werkleistungen spätestens bis zur Schlusszahlung, gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Ist die Vertragsstrafe teilbar einzelnen Teilleistungen zugeordnet, gilt die Frist von 10 Werktagen ab Entgegennahme der jeweiligen Teilleistung.
5.4 Auf das Ausbleiben notwendiger vom Besteller zu liefernden Unterlagen oder Bestellteile kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese ausdrücklich schriftlich angemahnt und dennoch nicht unverzüglich erhalten hat. In diesem Fall kann der Auftragnehmer, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche, eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit, maximal jedoch um den Zeitraum der Verzögerung der Beistellung, verlangen.
5.5 Ereignisse höherer Gewalt oder vom Besteller nicht zu vertretende Hindernisse, die die Abnahme der Lieferung oder Leistung in unserem Betrieb oder beim Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, schieben die Abnahmeverpflichtungen des Bestellers für die Zeit ihres Andauerns auf. Der Besteller ist nach Wahl auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftragnehmer Ansprüche auf Vergütung oder Schadensersatz zustehen.
6. Liefer- und Erfüllungsort, Abnahme und Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag ist das in der schriftlichen Bestellung angegebene Werk, oder die in der Bestellung ausdrücklich genannte Versandanschrift.
6.2 Mängel der Lieferung treten auf, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsablaufs vom Besteller festgestellt werden können, dem Auftragnehmer binnen einer angemessenen Frist, jedoch nicht vor Ablauf von 7 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Lieferungen, die zur Weiterveräußerung bestimmt sind, beginnt die Frist erst nach Untersuchung und Entdeckung der Mängel bei unserem Kunden und nach Erhalt einer Mängelanzeige unseres Kunden. Ist die Lieferung vor oder nach Ver- oder Bearbeitung zum Einbau in eine Anlage bestimmt, besteht die Untersuchungsobliegenheit erst nach der Fertigstellung des Einbaus und erfolgreicher Inbetriebnahme der Anlage.
6.3 Bei der Abnahme von Leistungen, insbesondere Montage-, Konstruktions- und oder Überwachungsleistungen bei Inbetriebnahmen von Anlagen, hat stets eine förmliche Abnahme in angemessener Frist nach Fertigstellung der Leistung stattzufinden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche andere Vereinbarung zu Grunde. Jede Partei kann auf ihre Kosten zur förmlichen Abnahme einen Sachverständigen hinzuziehen. Es ist in jedem Fall ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen. Falls der Auftragnehmer entgegen rechtzeitiger Einladung den gemeinsamen Abnahmetermin nicht wahrnimmt, tritt die Wirkung der Abnahme mit Datum der schriftlichen Mitteilung über die Abnahme an den Auftragnehmer in Kraft.
6.4 Der Besteller ist zur in Augenscheinnahme, Teil- oder Vorabnahmen berechtigt, die Fertigung des Lieferanten und dessen Sublieferanten zu den  üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen (auch in Begleitung des Endkunden)
6.5 Die ganze oder teilweise Benutzung der Lieferung, insbesondere von Teilen einer baulichen Anlage, zur Weiterführung der Arbeiten oder zur Vor-bereitung der Inbetriebnahme der Gesamtanlage oder Zwischenprüfungen stellen ebenso wie eventuell erfolgte Zahlungen keine Abnahme der Lieferung dar.
6.6 Die Gefahr geht, auch wenn sich der Besteller zur Übernahme von Frachtkosten bereit erklärt hat, erst mit der Entgegennahme der Lieferung durch den Besteller oder durch einen durch den Besteller schriftlich Beauftragten am vereinbarten Erfüllungsort oder ggf. nach Abnahme der Lieferung an den Besteller über. Dies gilt nicht, wenn der Transport-unternehmer durch den Besteller bestimmt wird oder dieser den Transport selbst durchführen.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der Auftragsgegenstand keinen seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Fehler aufweist, und dass er der im Auftragsschreiben angegebenen Beschaffenheit entspricht, ohne dass seine Haftung dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen ist. Außerdem hat der Auftragnehmer gesetzliche, behördliche und sonstige gültige Vorschriften, wie Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen, REACH und die Vorschriften der Regeln der Fachverbände, wie z. B. VDE, VDI, in der jeweils neuesten geltenden Fassung zu beachten.
7.2 Der Besteller ist bei Mängeln der Lieferung nach seiner Wahl berechtigt, anstelle des Rücktritts vom Vertrag, der Herabsetzung des Kaufpreises, Nachbesserung oder der Lieferung einer mängelfreien Ersatzware vom Auftragnehmer die kostenlose Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung zu verlangen. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie Aus- und Einbaukosten, Transportkosten usw., trägt der Auftragnehmer.
7.3 Der Auftragnehmer übernimmt, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht oder nicht anderweitig schriftlich vereinbart, für die Dauer von 24 Monaten die Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme gem. Punkt 6 der Lieferung oder Leistung.
7.4 Neben den gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungsansprüchen ist der Besteller berechtigt, die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers zu treffen, sollte der Auftragnehmer seiner Nachbesserungspflicht nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nachkommt. Das gleiche gilt in dringenden Fällen, sofern der Auftragnehmer durch den Besteller vom Bestehen eines Mangels informiert wurde und aufgrund der Eilbedürftigkeit ein im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers hoher Schaden zu erwarten ist.
7.5 Für Zeichnungen, Pläne, Berechnungen usw., welche auftragszugehörig sind, bleibt der Auftragnehmer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von Besteller genehmigt oder frei gegeben werden.
7.6 Für schuldhaft verursachte Schäden an vom Besteller beigestellten Materialien oder Gegenständen, z. B. durch fehlerhafte Bearbeitung oder Lagerung, haftet der Auftragnehmer.
8. Ersatzteile
8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Besteller mindestens 10 Jahre lang auf Verlangen kurzfristig mit betriebsfähigen, funktions- und einbaukompatiblen Ersatzteilen zu beliefern. Sollte die Produktion von Ersatzteilen eingestellt werden, muss dies dem Besteller mindestens 12 Monate vor Auslauf schriftlich mitgeteilt werden.
9. Rücktritt vom Vertrag; Freihaltung; Rechte Dritter
9.1 Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der Besteller berechtigt, entweder ganz oder für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Teil der Lieferung oder Leistung vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
9.2 Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Lieferung und deren Benutzung weder in- und ausländische Patente, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt. Er hält uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei, die Dritte oder unsere Kunden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung und deren Benutzung gegen uns richten, es sei denn uns trifft ein Mitverschulden.
9.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass Produktfehler, die auf Lieferungen oder Leistungen von Vorlieferanten oder Subunternehmern des Auftrag-nehmers beruhen, als Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Produkts anzusehen sind.
9.4 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass keine Eigentumsvorbehalte Dritter an den bestellten Waren bestehen.
9.5 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte des Auftragnehmers gegenüber dem Besteller sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer leitet diese Rechte aus anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen her.
9.6 Falls der Auftragnehmer weiß oder nach den Umständen davon ausgehen muss, dass der Besteller die Lieferung ins Ausland verbringt oder diese dort verwendet wird, hat er den Besteller unaufgefordert von relevanten Ausfuhrgenehmigungsverfahren die Lieferung oder Leistung betreffend insbesondere nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffen-kontrollgesetz mit den zugehörigen Ausfuhrbestimmungen, zu unterrichten.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Auf das Verhältnis zum Auftragnehmer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und des deutschen internationalen Privatrechts.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ist bei Geschäftsabschlüssen mit Lieferanten oder Auftragnehmern, die in der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, nach unserer Wahl Karlsruhe. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, Ansprüche an den Auftragnehmer auch an jedem anderen nach den allgemeinen Vorschriften begründeten gesetzlichen Gerichtsständen geltend zu machen.
______________________  ______________________
Ort, Datum   Unterschrift Vertragspartner
______________________  ______________________
Ort, Datum   Unterschrift AAT Automation

Stand 14.10.2014

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